Statuten der Pistolenschützen Buchs SG
I. Name, Sitz und Zweck
Art 1 | Zweck
Die Pistolenschützen Buchs SG, gegründet im Jahre 1924 mit Sitz in Buchs SG, sind ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie bezwecken die Förderung des Pistolenschiessens im Interesse der Landesverteidigung und führen die Bundesübungen gemäss den Vorschriften des VBS durch. Als ebenso wichtig erachten die Pistolenschützen die Förderung des sportlichen Schiessens, die Pflege guter Kameradschaft und va-terländischen Gesinnung.
Der Verein ist Mitglied des Bezirksschützenvereins, des Kantonalschützenverbandes und des Schweizerischen Schützenverban-des. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung der schweizerischen Schützenvereine (USS).
II. Mitgliedschaft
Art 2 | Bestand
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Aktive, Senioren und Senior-Veteranen), Ehren-, Frei- und Passivmitgliedern.
Art 3 | Aufnahme
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung des SAM vorliegt.
Die prov. Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Das neue Mitglied wird vom Vorstand schriftlich orientiert und er-hält zugleich die Vereinsstatuten. Es wird kein Eintrittsgeld erhoben. Die definitive Aufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung.
Angehörige der Armee und weitere Empfänger von Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben zugelassen; sie gelten nicht als Vereinsmitglieder. Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz nicht fügen, sind der kantonalen Militärbehörden zu melden.
Art 4 | Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende des Jahres oder bei Wegzug aus der Gemeinde erfolgen und wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam. Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art 5 | Ausschluss
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln. Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens 3 Wochen vor der Versammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden. Das Ab-stimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr entscheidet. Mit dem Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen des Vereins.
Art 6 | Ehrenmitglied
Mitglieder, die sich durch langjährige, qualifizierte Vorstandstätigkeit oder für das Schiesswesen allgemein oder für den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Versammlungsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht, sind aber von sämtlichen Pflichten befreit.
Art 7 | Freimitglied
Wer dem Verein während 30 Jahren als Aktivmitglied angehört und seine Verpflichtungen zu jeder Zeit erfüllt hat, wird von der Versammlung zum Freimitglied ernannt. Die Freimitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht, sind aber von den finanziellen Verpflichtungen befreit.
Art 8 | Passivmitglied
Passivmitglieder sind nichtschiessende Mitglieder oder solche, die an einen anderen Verein als schiessendes Mitglied gebunden sind. Auch ihnen steht die Schiessanlage für Probeschüsse zur Verfügung. Sie haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen, haben jedoch kein Antrags-, Stimm- und Wahl-recht.
III. Organisation
Art 9 | Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Hauptversammlung c) Rechnungsrevisoren,
b) Vorstand d) ausserordentliche Versammlung
Art 10 | Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl von Stimmenzählern
- Abnahme der Protokolle
- Jahresbericht des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung mit Revisorenbericht
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Teilnahme an Schiessanlässen
- Veranstaltungen von Anlässen
- Genehmigung des Jahresprogrammes
- Jedes 2. Jahr Wahlen: Präsident, Vorstand, Revisoren, Fähnrich
- Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern
- Erledigung der schriftlichen Anträge von und Vereinsmitgliedern
Art 11 | Ausserordentliche
Eine ausserordentliche Versammlung kann vom Vorstand oder auf ein schriftliches Gesuch hin, das von einem Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist einberufen werden.
Art 12 | Beschlüsse
Jede Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher erfolgte. Verhandlungsgegenstände, welche in den vorliegenden Statuten nicht aufgeführt sind, müssen mit der Einladung bekanntgegeben werden.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch offenes Hand-mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 13 | Amtsdauer
Der Vorstand und die Revisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Präsident wird durch die Hauptversammlung gewählt, der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art 14 | Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen:
Chargennotwendigkeit: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, 1. Schützenmeister, 2. Schützenmeister, Munitions- und Material-verwalter, Standkassier. Doppelfunktionen sind zulässig.
Art 15 | Vorstandspflichten
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Prov. Aufnahme neuer Mitglieder
- Handhabung der Statuten und Vollziehung der Vereinsbe-schlüsse
- Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlungen
- Durchführung der Schiessübungen und Vereinsanlässe
- Rechnungsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
- Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände
- Werbetätigkeit
- Verwaltung des Vereinsmaterials
Art 16 | Präsident
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und ist für die Vereinstätigkeit verantwortlich. Er organisiert und überwacht die Vorstandsarbeit. Er leitet die Sitzungen und Versammlungen, erstellt den Jahresbericht und trifft alle im Interesse des Vereins notwendigen Anordnungen.
Art 17 | Vizepräsident
Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen.
Art 18 | 1. Schützenmeister
Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt für einen geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der Ausfertigung des Schiessberichtes. Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und Ausbildung der Schiessenden.
Art 19 | 2. Schützenmeister
Der 2. Schützenmeister unterstützt den 1. Schützenmeister in al-len Belangen des Schiesswesens.
Art 20 | Kassier
Der Kassier besorgt auf eigene Verantwortung das komplette Rechnungswesen und legt rechtzeitig dem Vorstand und der Hauptversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinsbringend anzulegen.
Art 21 | Aktuar
Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den Schiessbericht. Er ist verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Standblätter und den Eintrag im Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis für Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen. Er führt das Mitgliederverzeichnis in Absprache mit dem Kassier.
Art 22 | Munitions- und Materialverwalter
Der Munitions- und Materialverwalter besorgt den Ankauf und die Verteilung der Munition, sowie den Rückschub des Verpackungsmaterials in Absprache mit dem Präsidenten oder Kassier. Als Materialverwalter besorgt er die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials. Er führt ein Verzeichnis über das Vereinsinventar.
Art 23 | Standkassier
Der Standkassier ist für die Standwettkämpfe verantwortlich und organisiert die zu besuchenden eidgenössischen und kantonalen Schützenfeste sowie die Gruppe C-Schiessen.
Art 24 | Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden des Vorstandes mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 25 | Rechtsverbindliche Unterschrift
Die rechtsverbindliche Einzelunterschrift für den Verein führen:
der Präsident und der Kassier.
Art 26 | Revisoren
Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.
V. Finanzielles
Art 27 | Vereinsjahr
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art 28 | Einnahmen
Die Einnahmen der Vereinskasse bestehen aus:
- Jahresbeiträgen der Mitglieder
- Zinsen des Vereinsvermögens
- Staats- und Bundesbeiträgen
- Erträgen aus Schiessanlässen
- Erträgen aus dem Wirtschaftsbetrieb
- Gönnerbeiträgen und Schenkungen
Art 29 | Ausgaben
Die Ausgaben für alljährliche Aufwendungen für Standunterhalt und Schiessbetrieb liegen in der Kompetenz des Vorstandes. Notwendige grössere Neuanschaffungen oder ausserordentliche Ausgaben, die den Wert von Fr. 5000.-- übersteigen, sind von der Hauptversammlung zu beschliessen.
VI. Allgemeines und Schlussbemerkungen
Art 30 | Schiessanlage
Die im Jahre 1998 erstellte Schiessanlage auf Bucher's Platz steht im Eigentum der Gemeinde Buchs/SG. Deren Benützung durch die Schützengesellschaft Buchs-Räfis, Schützenverein Sevelen-Rans und die Pistolenschützen Buchs/SG ist vertraglich geregelt.
Art 31 | Bekanntgabe
Sämtliche Schiessübungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekanntzugeben.
Art 32 | Statutenrevision
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel (1/5) der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Hauptversammlung. Mit der Einladung ist die Statutenrevision anzukündigen.